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Informationen zum Dokument  BGer 1F_12/2007  Materielle Begründung
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BGer 1F_12/2007 vom 28.08.2007
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
1F_12/2007 /fun
 
Verfügung vom 28. August 2007
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Aeschlimann, Instruktionsrichter,
 
Gerichtsschreiber Kessler Coendet.
 
Parteien
 
X.________, Gesuchstellerin,
 
gegen
 
Gemeindeverband ARA Region unteres Kiesental, Ara-Weg 2, 3629 Kiesen, Gesuchsgegner,
 
Einwohnergemeinde Kiesen, vertreten durch den Gemeinderat, Bahnhofstrasse 10, 3629 Kiesen,
 
Regierungsstatthalter von Konolfingen, Schloss, 3082 Schlosswil,
 
Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern, Rechtsamt, Reiterstrasse 11, 3011 Bern,
 
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Speichergasse 12, 3011 Bern.
 
Gegenstand
 
Revisionsgesuch gegen das bundesgerichtliche Urteil 1A.135/2006 vom 2. Mai 2007.
 
Es wird in Erwägung,
 
dass das Bundesgericht am 2. Mai 2007 die Verwaltungsgerichtsbeschwerde von X.________ und Mitbeteiligten gegen das Urteil das Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Mai 2006 abgewiesen hat, soweit es darauf eintrat (Urteil 1A.135/2006);
 
dass X.________ mit Eingaben vom 2. August bzw. 13. August 2007 ein Revisionsgesuch gegen das bundesgerichtliche Urteil vom 2. Mai 2007 eingereicht hat;
 
dass X.________ ihr Revisionsgesuch mit Schreiben vom 21. August 2007 zurückgezogen hat;
 
dass das Revisionsverfahren somit als durch Gesuchsrückzug erledigt abzuschreiben ist;
 
dass keine Kosten zu erheben sind;
 
im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG verfügt:
 
1.
 
Das Verfahren 1F_12/2007 wird infolge Rückzugs des Revisionsgesuchs abgeschrieben.
 
2.
 
Es werden keine Kosten erhoben.
 
3.
 
Diese Verfügung wird den Parteien, der Einwohnergemeinde Kiesen, dem Regierungsstatthalter von Konolfingen, der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion und dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, sowie dem Bundesamt für Umwelt schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 28. August 2007
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Instruktionsrichter: Der Gerichtsschreiber:
 
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