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Informationen zum Dokument  BGer 8C_271/2007  Materielle Begründung
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BGer 8C_271/2007 vom 20.09.2007
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
8C_271/2007
 
Urteil vom 20. September 2007
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Leuzinger, Instruktionsrichterin,
 
Gerichtsschreiberin Riedi Hunold.
 
Parteien
 
R.________, Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Kantonale Arbeitslosenkasse St. Gallen, Davidstrasse 21, 9000 St. Gallen, Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Arbeitslosenversicherung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 16. April 2007.
 
Nach Einsicht
 
in die Beschwerde vom 18. Mai 2007 (Poststempel) gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 16. April 2007,
 
in den Beschluss vom 3. Juli 2007, mit welchem das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit abgewiesen wurde,
 
in die Verfügung vom 9. Juli 2007, mit welcher R.________ zur Bezahlung eines Kostenvorschusses innert einer Nachfrist bis zum 20. August 2007 verpflichtet wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde,
 
in Erwägung,
 
dass die Beschwerdeführerin den Vorschuss auch innerhalb der Nachfrist nicht geleistet hat,
 
dass deshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
 
erkennt die Einzelrichterin:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, dem Amt für Arbeit des Kantons St. Gallen und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt.
 
Luzern, 20. September 2007
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Instruktionsrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
 
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