VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGer 2F_12/2007  Materielle Begründung
Druckversion | Cache | Rtf-Version

Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
BGer 2F_12/2007 vom 06.11.2007
 
Tribunale federale
 
2F_12/2007/leb
 
{T 0/2}
 
Verfügung vom 6. November 2007
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Merkli, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Feller.
 
Parteien
 
X.________,
 
Gesuchsteller, vertreten durch OEK Oehler Kurt,
 
Steuer-, Rechts-, Wirtschaftsberatung,
 
gegen
 
Kantonales Steueramt Nidwalden,
 
Postgebäude, 6371 Stans,
 
Gesuchsgegner,
 
Verwaltungsgericht des Kantons Nidwalden, Steuerabteilung, Rathausplatz 1, 6371 Stans.
 
Gegenstand
 
Revision des bundesgerichtlichen Urteils
 
vom 8. August 2007 (2A.506/2006),
 
Nach Einsicht
 
in das Revisionsgesuch von X.________ vom 28. September 2007 gegen das Urteil des Bundesgerichts 2A.506/2006 vom 8. August 2007,
 
in das Schreiben des Beschwerdeführers vom 25. Oktober 2007, worin er den Rückzug des Revisionsgesuchs erklärt und um Abschreibung des Verfahrens ohne Kostenfolge ersucht,
 
in Erwägung:
 
dass das Verfahren gestützt auf Art. 32 Abs. 1 und 2 BGG mit Verfügung des Instruktionsrichters bzw. des Abteilungspräsidenten abgeschrieben werden kann, wobei dieser über die Gerichtskosten entscheidet und die Höhe einer (allfälligen) Parteientschädigung bestimmt (Art. 5 Abs. 2 BZP in Verbindung mit 71 BGG),
 
dass vorliegend kein Anlass besteht, von der Erhebung einer Gerichtsgebühr (Art. 65 BGG) für die Beanspruchung des Bundesgerichts abzusehen,
 
dass der Beschwerdeführer als unterliegende Partei zu betrachten ist, weshalb die unnötig verursachten Gerichtskosten ihm aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG) und kein Anspruch auf Parteientschädigung besteht,
 
verfügt der Präsident:
 
1.
 
Das Verfahren wird zufolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
 
2.
 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Nidwalden, Steuerabteilung, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 6. November 2007
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR).