VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGer 5A_672/2007  Materielle Begründung
Druckversion | Cache | Rtf-Version

Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
BGer 5A_672/2007 vom 28.11.2007
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
5A_672/2007/zga
 
Verfügung vom 28. November 2007
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Raselli, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Füllemann.
 
Parteien
 
A. und B.X.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Z.________,
 
Beschwerdegegnerin, vertreten durch Fürsprecher Bruno Wägli.
 
Gegenstand
 
Parteivertretung, persönliches Erscheinen.
 
Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen die Verfügung vom 9. November 2007 des Obergerichts des Kantons Bern (Appellationshof, 2. Zivilkammer).
 
Nach Einsicht
 
in die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen die Verfügung vom 9. November 2007 des Obergerichts des Kantons Bern,
 
in Erwägung,
 
dass die Beschwerdeführer die erwähnte Eingabe mit Schreiben vom 25. November 2007 zurückgezogen haben, die Beschwerde daher durch den Abteilungspräsidenten (Art. 32 Abs. 2 BGG) abzuschreiben ist (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 BZP) und die Kosten den solidarisch haftenden Beschwerdeführern aufzuerlegen sind (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 BZP, Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG),
 
verfügt der Präsident:
 
1.
 
Das Verfahren wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben.
 
2.
 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 300.-- wird den Beschwerdeführern unter Solidarhaft auferlegt.
 
3.
 
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 28. November 2007
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR).