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Informationen zum Dokument  BGer 4D_77/2007  Materielle Begründung
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BGer 4D_77/2007 vom 17.12.2007
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
4D_77/2007 /len
 
Urteil vom 17. Dezember 2007
 
I. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Corboz, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Huguenin.
 
Parteien
 
A.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Amtsgericht Luzern-Stadt.
 
Gegenstand
 
Rechtsverzögerung,
 
Verfassungsbeschwerde gegen
 
das Amtsgericht Luzern-Stadt.
 
in Erwägung,
 
dass sich die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 7. Dezember 2007 beim Bundesgericht darüber beschwerte, dass in einem vor dem Amtsgericht Luzern-Stadt hängigen Verfahren, an dem sie beteiligt ist, noch immer kein Urteil ergangen sei;
 
dass sie damit dem Amtsgericht sinngemäss Rechtsverzögerung im Sinne von Art. 29 Abs. 1 BV vorwirft;
 
dass eine Beschwerde an das Bundesgericht erst erhoben werden kann, nachdem der kantonale Instanzenzug ausgeschöpft worden ist (Art. 75 Abs. 1 BGG);
 
dass diese Voraussetzung im vorliegenden Fall nicht erfüllt ist, weil gegenüber dem Amtsgericht eine Beschwerde wegen Rechtsverzögerung beim Obergericht des Kantons Luzern eingelegt werden kann (§ 286 Abs. 1 und 2 lit. a ZPO LU; Studer/Rüegg/Eiholzer, Der Luzerner Zivilprozess, N. 2 und 3 zu § 286);
 
dass damit auf die Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist;
 
dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG);
 
erkennt der Präsident:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Amtsgericht Luzern-Stadt schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 17. Dezember 2007
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
Corboz Huguenin
 
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