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Informationen zum Dokument  BGer 9C_877/2007  Materielle Begründung
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BGer 9C_877/2007 vom 27.12.2007
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
9C_877/2007
 
Urteil vom 27. Dezember 2007
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
 
Bundesrichter Borella, Seiler,
 
Gerichtsschreiber Schmutz.
 
Parteien
 
C.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Karin Hoffmann, Splügenstrasse 12, 8002 Zürich,
 
gegen
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 31. Oktober 2007.
 
Nach Einsicht
 
in die Beschwerde vom 26. November 2007,
 
in Erwägung,
 
dass der angefochtene Entscheid ein Rückweisungsentscheid und damit ein Zwischenentscheid ist (BGE 133 V 477 E. 4.1.3, mit Hinweisen), der nur unter den Voraussetzungen von Art. 92 oder 93 Abs. 1 BGG beim Bundesgericht anfechtbar ist,
 
dass es nicht um einen Anwendungsfall von Art. 92 BGG (Entscheid über die Zuständigkeit und den Ausstand) geht,
 
dass der vorinstanzliche Entscheid keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) bewirken kann, da der Endentscheid anfechtbar sein wird und dabei auch der jetzt beanstandete Zwischenentscheid wird angefochten werden können (Art. 93 Abs. 3 BGG), was auch insoweit gilt, als der Beschwerdeführer rügt, es hätte ihm Gelegenheit gegeben werden müssen, sich zur drohenden reformatio in peius zu äussern,
 
dass auch nicht dargetan ist, dass mit einer sofortigen Gutheissung ein bedeutender Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren erspart werden könnte (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG),
 
dass die Beschwerde damit unzulässig ist, weshalb darauf nicht einzutreten ist,
 
dass mit Rücksicht auf die mindestens unvollständige Rechtsmittelbelehrung keine Kosten zu erheben sind (Art. 49 BGG)
 
erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 27. Dezember 2007
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
Meyer Schmutz
 
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