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Informationen zum Dokument  BGer 8F_15/2007  Materielle Begründung
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BGer 8F_15/2007 vom 07.03.2008
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
8F_15/2007
 
Urteil vom 7. März 2008
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Widmer als Einzelrichterin,
 
Gerichtsschreiber Batz.
 
Parteien
 
M.________,
 
Gesuchstellerin,
 
gegen
 
Arbeitslosenkasse SYNA, Zentralverwaltung, Josefstrasse 59, 8005 Zürich,
 
Gesuchsgegnerin.
 
Gegenstand
 
Arbeitslosenversicherung,
 
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Bundesgerichts C 274/06 vom 12. September 2007.
 
Nach Einsicht
 
in das Revisionsgesuch vom 7. Dezember 2007 (Poststempel) gegen das Urteil des Bundesgerichts C 274/06 vom 12. September 2007,
 
in die Verfügung des Bundesgerichts vom 11. Dezember 2007, mit welcher M.________ zur Bezahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 500.- aufgefordert wurde,
 
in das daraufhin von M.________ am 12. Januar 2008 eingereichte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege,
 
in die Verfügung des Bundesgerichts vom 6. Februar 2008, womit das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege infolge Aussichtslosigkeit des Verfahrens abgewiesen und der Gesuchstellerin eine Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses (bis spätestens am 21. Februar 2008) gesetzt wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde (Verfügung vom 11. Februar 2008),
 
in die Eingaben der Gesuchstellerin vom 3. März 2008 (Poststempel), mit der sie am Revisionsgesuch festhält und ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege dem Sinne nach erneuert,
 
in Erwägung,
 
dass die Gesuchstellerin den ihr auferlegten Kostenvorschuss - nach der mit Verfügung vom 6. Februar 2008 erfolgten Abweisung ihres Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege - auch innerhalb der Nachfrist (Verfügung vom 11. Februar 2008) nicht geleistet hat,
 
dass das am 3. März 2008 sinngemäss gestellte Gesuch um unent- geltliche Rechtspflege bereits mit Verfügung vom 6. Februar 2008 abgewiesen wurde, weshalb darüber zufolge unveränderter Prozesslage nicht erneut zu befinden ist, woran auch die "ergänzenden" Ausführungen der Gesuchstellerin und deren Festhalten am Revisionsgesuch nichts ändern,
 
dass deshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 BGG auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten ist und die Gesuchstellerin nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG kostenpflichtig wird,
 
erkennt die Einzelrichterin:
 
1.
 
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden der Gesuchstellerin auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, dem Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Thurgau und dem Staatssekretariat für Wirtschaft schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 7. März 2008
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
 
Widmer Batz
 
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