VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGer 9C_386/2008  Materielle Begründung
Druckversion | Cache | Rtf-Version

Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
BGer 9C_386/2008 vom 27.05.2008
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
9C_386/2008
 
Urteil vom 27. Mai 2008
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Seiler, als Einzelrichter,
 
Gerichtsschreiber Schmutz.
 
Parteien
 
B.________, Beschwerdeführer,
 
gegen
 
CONCORDIA Schweizerische Kranken- und Unfallversicherung AG, Bundesplatz 15, 6003 Luzern,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Krankenversicherung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 25. März 2008.
 
Nach Einsicht
 
in die Beschwerde vom 5. Mai 2008 (Poststempel) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 25. März 2008 und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege,
 
in Erwägung,
 
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
 
dass die Beschwerde diesen inhaltlichen Mindestanforderungen nicht genügt, da den Ausführungen nicht entnommen werden kann, inwiefern die Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt beanstandet - unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen, folglich die Prozessbegehren als aussichtslos anzusehen sind,
 
dass gemäss Art. 64 Abs. 1 BGG einer Partei die unentgeltliche Rechtspflege nur gewährt wird, wenn sie bedürftig ist und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint,
 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ist und der Beschwerdeführer nach Art. 66 Abs. 1 BGG kostenpflichtig wird,
 
erkennt der Einzelrichter:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
 
3.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 200.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
4.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 27. Mai 2008
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
 
Seiler Schmutz
 
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR).