BGer 9C_467/2008 | |||
| |||
Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch) | |||
BGer 9C_467/2008 vom 05.08.2008 | |
Tribunale federale
| |
{T 0/2}
| |
9C_467/2008
| |
Urteil vom 5. August 2008
| |
II. sozialrechtliche Abteilung
| |
Besetzung
| |
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
| |
Bundesrichter Lustenberger, Seiler,
| |
Gerichtsschreiber Maillard.
| |
Parteien
| |
G.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Beratungsstelle für Ausländer, Schützengasse 7, 8001 Zürich,
| |
gegen
| |
IV-Stelle des Kantons Aargau, Kyburgerstrasse 15, 5000 Aarau, Beschwerdegegnerin.
| |
Gegenstand
| |
Invalidenversicherung,
| |
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 16. April 2008.
| |
In Erwägung,
| |
dass die IV-Stelle des Kantons Aargau das von G.________, geboren 1960, am 24. Januar 2005 gestellte Leistungsbegehren nach Beizug der Akten der Unfallversicherung sowie beruflichen und medizinischen Abklärungen mit Verfügung vom 27. Oktober 2006 mangels anspruchsbegründender Invalidität ablehnte,
| |
dass das Versicherungsgericht des Kantons Aargau die hiegegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 16. April 2008 abwies,
| |
dass G.________ mit Beschwerde die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und die Zusprechung einer ganzen Rente, eventualiter Anordnung einer interdisziplinären Begutachtung, beantragen sowie um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchen liess,
| |
dass das Bundesgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit Verfügung vom 27. Juni 2008 abgewiesen hat,
| |
dass das kantonale Gericht in sorgfältiger Würdigung der schlüssigen medizinischen Akten, insbesondere des psychiatrischen Gutachtens des Instituts X.________ vom 9. Mai 2006, mit in allen Teilen überzeugender Begründung, auf die verwiesen wird (Art. 109 Abs. 3 BGG), dargelegt hat, dass der Beschwerdeführer in seiner Arbeitsfähigkeit weder aus somatischen noch aus psychischen Gründen in IV-rechtlich relevantem Ausmass eingeschränkt ist,
| |
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet sind, die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen als mangelhaft im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG oder den angefochtenen Entscheid als bundesrechtswidrig (Art. 95 BGG) erscheinen zu lassen, zumal im Wesentlichen die bereits von der Vorinstanz entkräfteten Einwendungen wiederholt werden,
| |
dass sich die Vorbringen in der Beschwerde im Übrigen weitgehend in - im Rahmen der Art. 95 f. BGG unzulässiger - appellatorischer Kritik tatsächlicher Natur am Gutachten des Instituts X.________ erschöpfen, welches indessen die von der Rechtsprechung aufgestellten Anforderungen an den vollen Beweiswert (vgl. BGE 125 V 351 E. 3a S. 352) erfüllt,
| |
dass der im vorinstanzlichen Verfahren zwar vorgelegene, in den Erwägungen indessen nicht ausdrücklich erwähnte Bericht des medizinischen Zentrums Y.________ vom 22. Juni 2007 nicht geeignet ist, die Schlüssigkeit des Gutachtens des Instituts X.________ in Frage zu stellen, gilt doch das vom kantonalen Gericht in E. 3.4.2 zur mangelnden Überzeugungskraft des ersten Berichts des Zentrums Y.________ vom 29. September 2006 Gesagte auch für den zweiten,
| |
dass es angesichts der schlüssigen medizinischen Aktenlage keiner zusätzlichen Abklärung bedarf, weshalb von der eventualiter beantragten interdisziplinären Begutachtung abzusehen ist (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 90 E. 4b S. 94),
| |
dass die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG erledigt wird,
| |
erkennt das Bundesgericht:
| |
1.
| |
Die Beschwerde wird abgewiesen.
| |
2.
| |
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
| |
3.
| |
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
| |
Luzern, 5. August 2008
| |
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
| |
des Schweizerischen Bundesgerichts
| |
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
| |
Meyer Maillard
| |
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR). |