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Informationen zum Dokument  BGer 1B_310/2008  Materielle Begründung
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BGer 1B_310/2008 vom 05.12.2008
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
1B_310/2008 /nip
 
Urteil vom 5. Dezember 2008
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Féraud, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Bopp.
 
Parteien
 
X.________, Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Hermann Götz-Strasse 24, Postfach, 8401 Winterthur.
 
Gegenstand
 
Sicherheitshaft,
 
Beschwerde in Strafsachen gegen den Entscheid vom 24. November 2008 des Bezirksgerichts Winterthur, Haftrichter.
 
In Erwägung,
 
dass X.________ gemäss der am 24. November 2008 ergangenen Verfügung des Haftrichters des Bezirksgerichts Winterthur in Sicherheitshaft versetzt worden ist;
 
dass er hiergegen der Sache nach Beschwerde in Strafsachen erhoben hat;
 
dass der Beschwerdeführer nicht darlegt, inwiefern die Verfügung rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll;
 
dass die Beschwerde daher den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 BGG, s. in diesem Zusammenhang BGE 133 II 249 insb. E. 1.4 S. 254), auf die der Beschwerdeführer bereits gemäss Schreiben vom 25. September 2008 hingewiesen worden ist (dies im früheren Verfahren 1B_260/2008), nicht zu genügen vermag;
 
dass somit mangels einer genügenden Begründung auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;
 
dass der Begründungsmangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann;
 
dass es sich bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, ausnahmsweise keine Kosten zu erheben (s. Art. 66 Abs. 1 BGG);
 
erkennt der Präsident:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Es werden keine Kosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland und dem Bezirksgericht Winterthur, Haftrichter, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 5. Dezember 2008
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
Féraud Bopp
 
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