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Informationen zum Dokument  BGer 2C_903/2008  Materielle Begründung
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BGer 2C_903/2008 vom 22.01.2009
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
2C_903/2008
 
Verfügung vom 22. Januar 2009
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Merkli, präsidierendes Mitglied,
 
Gerichtsschreiber Feller.
 
Parteien
 
X.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
vertreten durch Tony Broghammer,
 
gegen
 
Steueramt des Kantons Solothurn.
 
Gegenstand
 
Staats- und Bundessteuer 2005,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonalen Steuergerichts Solothurn vom 3. November 2008.
 
Nach Einsicht
 
in die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten von X.________ vom 20. Dezember (Postaufgabe 22. Dezember) 2008 gegen das Urteil des Steuergerichts des Kantons Solothurn vom 3. November 2008 betreffend Staats- und Bundessteuer 2005,
 
in das Schreiben des Vertreters der Beschwerdeführerin vom 19. Januar (Postaufgabe 20. Januar) 2009, womit die Beschwerde zurückgezogen wird,
 
in Erwägung,
 
dass das Verfahren gestützt auf Art. 32 Abs. 2 BGG mit Verfügung des Instruktionsrichters abgeschrieben werden kann, wobei über die Gerichtskosten zu entscheiden und die Höhe einer (allfälligen) Parteientschädigung zu bestimmen ist (Art. 5 Abs. 2 BZP im Verbindung mit Art. 71 BGG),
 
dass die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 65 BGG) der Beschwerdeführerin, die die Beschwerde vorbehaltlos zurückgezogen hat, aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG) und sie keinen Anspruch auf Parteientschädigung hat (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG),
 
verfügt das präsidierende Mitglied:
 
1.
 
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3.
 
Diese Verfügung wird der Beschwerdeführerin, dem Steueramt des Kantons Solothurn, dem Kantonalen Steuergericht Solothurn und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 22. Januar 2009
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber:
 
Merkli Feller
 
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