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Informationen zum Dokument  BGer 1C_173/2008  Materielle Begründung
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BGer 1C_173/2008 vom 30.03.2009
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
1C_173/2008
 
Verfügung vom 30. März 2009
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Féraud, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Pfäffli.
 
Parteien
 
Eheleute X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecherin Patricia Sidler,
 
gegen
 
Einwohnergemeinde Sutz-Lattrigen, vertreten durch den Gemeinderat, Poststrasse 21, 2572 Sutz-Lattrigen,
 
Amt für Gemeinden und Raumordnung des
 
Kantons Bern, Nydeggasse 11/13, 3011 Bern.
 
Gegenstand
 
Uferschutzplanung,
 
Beschwerde gegen den Beschwerdeentscheid
 
vom 17. März 2008 der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion des Kantons Bern.
 
In Erwägung,
 
dass die Ehegatten X.________ mit Eingabe vom 16. April 2008 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Beschwerdeentscheid der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion des Kantons Bern vom 17. März 2008 erhoben haben;
 
dass die Beschwerdeführer mit Schreiben vom 26. März 2009 ihre Beschwerde vom 16. April 2008 zurückgezogen haben;
 
dass das Beschwerdeverfahren somit als durch Beschwerderückzug erledigt abzuschreiben ist;
 
dass die Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen haben (Art. 66 BGG);
 
verfügt der Präsident:
 
1.
 
Das Verfahren 1C_173/2008 wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.
 
3.
 
Diese Verfügung wird den Beschwerdeführern, der Einwohnergemeinde Sutz-Lattrigen sowie dem Amt für Gemeinden und Raumordnung und der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 30. März 2009
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
Féraud Pfäffli
 
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