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Informationen zum Dokument  BGer 6B_933/2009  Materielle Begründung
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BGer 6B_933/2009 vom 12.11.2009
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
6B_933/2009
 
Verfügung vom 12. November 2009
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Favre, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Monn.
 
Parteien
 
X.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
A.________,
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz, 6430 Schwyz,
 
Beschwerdegegnerinnen.
 
Gegenstand
 
Raub, Körperverletzung; Strafzumessung; Schadenersatz,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts des Kantons Schwyz vom 21. September 2009 (SK 2009 12).
 
Der Präsident zieht in Erwägung:
 
Die Beschwerde in Strafsachen wurde mit Schreiben vom 6. November 2009 zurückgezogen.
 
Demnach verfügt der Präsident:
 
1.
 
Die Beschwerde in Strafsachen wird als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.
 
2.
 
Es werden keine Kosten erhoben.
 
3.
 
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Kantonsgericht des Kantons Schwyz schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 12. November 2009
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
Favre Monn
 
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