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Informationen zum Dokument  BGer 2C_646/2009  Materielle Begründung
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BGer 2C_646/2009 vom 23.11.2009
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
2C_646/2009
 
Verfügung vom 23. November 2009
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Müller, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Feller.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
Verein X.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Schweizer Fernsehen DRS (SF DRS),
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Klima-Kampagne von SF DRS,
 
Beschwerde gegen den Entscheid der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen vom 31. August 2009.
 
Nach Einsicht
 
in die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten des Vereins X.________ vom 1./2. Oktober 2009 gegen den Entscheid der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen vom 31. August 2009,
 
in die Verfügung vom 12. Oktober 2009, womit der Beschwerdeführer zur Bezahlung eines Kostenvorschusses in der üblichen Höhe von Fr. 2'000.-- bis spätestens am 3. November 2009 aufgefordert wurde,
 
in das Schreiben des Beschwerdeführers vom 14. Oktober 2009, womit eine finanzielle Verfahrenshilfe beantragt wird, und das diesbezügliche Antwortschreiben des Abteilungspräsidenten vom 21. Oktober 2009,
 
in die Verfügung vom 11. November 2009, womit dem Beschwerdeführer eine nicht erstreckbare Nachfrist zur Vorschussleistung bis zum 23. November 2009 angesetzt worden ist,
 
in das Schreiben des Beschwerdeführers vom 19. November 2009, womit unter Hinweis auf den als prohibitiv bezeichneten Kostenvorschuss die Beschwerde "unter Protest" zurückgezogen wird,
 
in Erwägung,
 
dass das Verfahren gestützt auf Art. 32 Abs. 2 BGG mit Verfügung des Abteilungspräsidenten (vgl. Art. 32 Abs. 1 BGG) abgeschrieben werden kann, wobei über die Gerichtskosten zu entscheiden und die Höhe einer (allfälligen) Parteientschädigung zu bestimmen ist (Art. 5 Abs. 2 BZP in Verbindung mit Art. 71 BGG),
 
dass die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 BGG) und kein Anspruch auf Parteientschädigung besteht (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG),
 
verfügt der Präsident:
 
1.
 
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.
 
Diese Verfügung wird den Verfahrensbeteiligten und der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 23. November 2009
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
Müller Feller
 
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