VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGer 5A_49/2010  Materielle Begründung
Druckversion | Cache | Rtf-Version

Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
BGer 5A_49/2010 vom 04.02.2010
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
5A_49/2010
 
Verfügung vom 4. Februar 2010
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
 
Gerichtsschreiber Füllemann.
 
Parteien
 
X.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Betreibungsamt Y.________,
 
verfahrensbeteiligtes Amt.
 
Gegenstand
 
Pfändungsvollzug,
 
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 13. Januar 2010 der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs (Kanton Solothurn).
 
Nach Einsicht
 
in die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 13. Januar 2010 der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs,
 
in Erwägung,
 
dass die Beschwerdeführerin die erwähnte Eingabe mit Schreiben vom 3. Februar 2010 zurückgezogen hat, die Beschwerde daher durch die Abteilungspräsidentin (Art. 32 Abs. 2 BGG) abzuschreiben ist (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 BZP) und die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 BZP, Art. 66 Abs. 1 BGG),
 
verfügt die Präsidentin:
 
1.
 
Das Verfahren wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 150.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3.
 
Diese Verfügung wird der Beschwerdeführerin, dem verfahrensbeteiligten Amt und der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs (Kanton Solothurn) schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 4. Februar 2010
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
 
Hohl Füllemann
 
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR).