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Informationen zum Dokument  BGer 5A_118/2010  Materielle Begründung
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BGer 5A_118/2010 vom 18.03.2010
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
5A_118/2010
 
Urteil vom 18. März 2010
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
 
Gerichtsschreiber Füllemann.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Kantonsgericht St. Gallen (Präsident der II. Zivilkammer),
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Unentgeltliche Rechtspflege (Ehescheidung),
 
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen die Verfügungen vom 27. Januar und 1. Februar 2010 des Kantonsgerichts St. Gallen.
 
Nach Einsicht
 
in die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen die Verfügungen vom 27. Januar und 1. Februar 2010 des Kantonsgerichts St. Gallen,
 
in Erwägung,
 
dass der Beschwerdeführer mit (sein Gesuch um Wiedererwägung der Armenrechtsverfügung vom 11. Februar 2010 abweisender) Verfügung vom 25. Februar 2010 samt Nachfristansetzung gemäss Art. 62 Abs. 3 BGG unter Androhung des Nichteintretens bei Säumnis aufgefordert worden ist, den (ihm mit - sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abweisender - Verfügung vom 11. Februar 2010 auferlegten, jedoch nicht eingegangenen) Kostenvorschuss von Fr. 800.-- innerhalb einer nicht erstreckbaren Nachfrist von 10 Tagen seit der am 26. Februar 2010 erfolgten Zustellung dem Bundesgericht in bar zu zahlen oder zu Gunsten der Bundesgerichtskasse (Postkonto 10-674-3) entweder an einem Schalter der Schweizerischen Post zu übergeben oder (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags an die Post oder an eine Bank) einem in der Schweiz befindlichen Post- bzw. Bankkonto der Beschwerde führenden Partei oder ihres Vertreters zu belasten (Art. 48 Abs. 4 BGG) und ausserdem (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags) der Bundesgerichtskasse innerhalb von 10 Tagen seit Ablauf der nicht erstreckbaren Nachfrist eine Bestätigung der Postfinance bzw. der Bank einzureichen, wonach der Vorschussbetrag fristgerecht dem Post- bzw. Bankkonto belastet worden ist,
 
dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss auch innerhalb der Nachfrist weder bei der Bundesgerichtskasse in bar geleistet noch zu deren Gunsten an einem Postschalter übergeben und auch nicht den (für den Fall eines Zahlungsauftrags) ihm obliegenden Nachweis der rechtzeitigen Vorschussleistung durch Belastungsbestätigung erbracht hat, weshalb androhungsgemäss gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und der Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
 
erkennt das präsidierende Mitglied:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 18. März 2010
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber:
 
Escher Füllemann
 
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