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Informationen zum Dokument  BGer 5A_857/2009  Materielle Begründung
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BGer 5A_857/2009 vom 06.04.2010
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
5A_857/2009
 
Verfügung vom 6. April 2010
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
 
Gerichtsschreiber Füllemann.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
Stockwerkeigentümergemeinschaft X.________,
 
vertreten durch Fürsprecher Daniel Moeri,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Y.________ und Z.________,
 
vertreten durch Fürsprecher Erich Giesser,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Abberufung der Verwalterin der Stockwerkeigentümergemeinschaft.
 
Beschwerde nach Art. 72ff. BGG und Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid des ao Gerichtspräsidenten des Gerichtskreises IV Aarwangen-Wangen vom 17. November 2009.
 
Nach Einsicht:
 
in die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG und Verfassungsbeschwerde gegen den Entschied vom 17. November 2009 des ao Gerichtspräsidenten des Gerichtskreises IV Aarwangen-Wangen,
 
in Erwägung:
 
dass die Beschwerdeführerin die erwähnte Eingabe mit Schreiben vom 31. März 2010 zurückgezogen hat, die Beschwerde daher durch die Abteilungspräsidentin (Art. 32 Abs. 2 BGG) abzuschreiben ist (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 BZP) und die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 BZP, Art. 66 Abs. 1 BGG),
 
verfügt die Präsidentin:
 
1.
 
Das Verfahren wird als durch Rückzug der Beschwerden erledigt abgeschrieben.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3.
 
Diese Verfügung wird den Parteien und dem ao Gerichtspräsidenten des Gerichtskreises IV Aarwangen-Wangen sowie dem Obergericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 6. April 2010
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
 
Hohl Füllemann
 
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