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Informationen zum Dokument  BGer 6B_317/2010  Materielle Begründung
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BGer 6B_317/2010 vom 14.05.2010
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
6B_317/2010
 
Verfügung vom 14. Mai 2010
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Favre, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Monn.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, 4502 Solothurn,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Wiederaufnahme des Verfahrens,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn, Strafkammer, vom 15. Februar 2010.
 
Der Präsident zieht in Erwägung:
 
Die Beschwerde in Strafsachen wurde mit Schreiben vom 6. Mai 2010 zurückgezogen.
 
Demnach verfügt der Präsident:
 
1.
 
Die Beschwerde in Strafsachen wird als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.
 
2.
 
Es werden keine Kosten erhoben.
 
3.
 
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 14. Mai 2010
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
Favre Monn
 
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