BGer 4A_510/2009 | |||
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BGer 4A_510/2009 vom 14.06.2010 | |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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4A_510/2009
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Urteil vom 14. Juni 2010
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I. zivilrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
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Gerichtsschreiber Huguenin.
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Verfahrensbeteiligte | |
X.________,
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Beschwerdeführerin, vertreten durch Herrn Dr. Philipp Habegger und/oder Herrn Dr. Michael Cartier, Rechtsanwälte,
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gegen
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1. Y.________,
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2. Z.________,
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Beschwerdegegnerinnen, beide vertreten durch
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Herrn Marc S. Palay und/oder Frau Tanya Landon und/oder Frau Vanessa Alarcon Duvanel, Winston & Strawn LLP.
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Gegenstand
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Internationales Schiedsgericht; Zuständigkeit,
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Beschwerde gegen den Schiedsentscheid des Schiedsgerichts der Zürcher Handelskammer (ZHK) vom 16. September 2009.
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In Erwägung,
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dass die Beschwerdeführerin am 19. Oktober 2009 beim Bundesgericht Beschwerde gegen die Procedural Order No. 3 des Einzelschiedsrichters vom 16. September 2009 erhob;
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dass die Beschwerdeführerin am 22. Oktober 2009 aufgefordert wurde, einen Gerichtskostenvorschuss von Fr. 50'000.-- zu erbringen, den sie innerhalb der angesetzten Frist bezahlte;
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dass die Beschwerdeführerin auf Gesuch der Beschwerdegegnerinnen mit Verfügung vom 6. April 2010 aufgefordert wurde, eine allfällig den Beschwerdegegnerinnen geschuldete Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 60'000.-- sicher zu stellen;
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dass der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 14. Mai 2010 in Anwendung von Art. 62 Abs. 3 BGG eine Nachfrist zur Zahlung der Sicherstellung bis 4. Juni 2010 angesetzt wurde;
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dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 7. Juni 2010 mitteilte, dass sie den verlangten Betrag nicht zahlen werde, und das Bundesgericht um Erlass eines Nichteintretensentscheides bat;
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dass unter diesen Umständen auf die Beschwerde in Anwendung von Art. 62 Abs. 3 BGG nicht einzutreten ist;
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dass die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- gemäss dem Verursacherprinzip der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 3 BGG);
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dass die Beschwerdeführerin die Beschwerdegegnerinnen für den diesen im Zusammenhang mit dem bundesgerichtlichen Verfahren erwachsenen Aufwand mit insgesamt Fr. 8'000.-- zu entschädigen hat (Art. 68 Abs. 2 und 4 BGG; Art. 8 Abs. 3 des Reglementes über die Parteientschädigung [SR 173.110.210.3]);
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dass die erwähnten Summen dem bei der Bundesgerichtskasse hinterlegten Gerichtskostenvorschuss von Fr. 50'000.-- zu entnehmen sind und der danach verbleibende Betrag von Fr. 40'000.-- von der Bundesgerichtskasse an die Beschwerdeführerin zurückzuzahlen ist;
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erkennt die Präsidentin:
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1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3.
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Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerinnen für das bundesgerichtliche Verfahren mit insgesamt Fr. 8'000.-- zu entschädigen.
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4.
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Die beiden Beträge werden dem bei der Bundesgerichtskasse hinterlegten Gerichtskostenvorschuss von Fr. 50'000.-- entnommen.
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5.
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Dieses Urteil wird den Parteien und dem Schiedsgericht der Zürcher Handelskammer (ZHK) schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 14. Juni 2010
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Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
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Klett Huguenin
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