BGer 8C_785/2010 | |||
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BGer 8C_785/2010 vom 23.09.2010 | |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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8C_785/2010
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Urteil vom 23. September 2010
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I. sozialrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Ursprung, Präsident,
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Gerichtsschreiber Grünvogel.
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Verfahrensbeteiligte | |
B.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Sicherheitsdirektion, Kantonales Sozialamt, Schaffhauserstrasse 78, 8090 Zürich Amtsstellen Kt ZH,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung),
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Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich
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vom 1. Juli 2010.
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Nach Einsicht
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in die Beschwerde vom 30. August 2010, ergänzt am 10. September 2010, gegen den Nichteintretensbeschluss des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 1. Juli 2010,
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in Erwägung,
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dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt; Art. 95 ff. BGG nennt dabei die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe,
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dass bei Beschwerden, die sich - wie vorliegend - gegen einen in Anwendung kantonalen Rechts ergangenen Entscheid richten, die Verletzung blossen kantonalen Rechts keinen selbstständigen Beschwerdegrund bildet; vielmehr hat die Beschwerde führende Person darzulegen, inwiefern der beanstandete Akt gegen verfassungsmässige Rechte, wie etwa das Willkürverbot, verstossen soll,
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dass die beiden Eingaben des Beschwerdeführers diesen inhaltlichen Mindestanforderungen offensichtlich nicht genügen, da ihnen nicht entnommen werden kann, inwiefern das Nichteintreten der Vorinstanz auf eine entgegen § 19 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 VRG/ZH und § 47 Abs. 1 SHG/ZH nicht beim Regierungsrat, sondern beim Verwaltungsgericht gegen die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich erhobene Rechtsverweigerungsbeschwerde, gegen verfassungsmässige Rechte verstossen soll,
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dass vielmehr sämtliche der zahlreichen Vorbringen an der Sache vorbei zielen und überdies Ungebührlichkeiten enthalten, welche gemäss Art. 33 Abs. 1 BGG mit einem Verweis oder einer Ordnungsbusse bis zu Fr. 1'000.- geahndet und gemäss Art. 42 Abs. 6 BGG überdies zur Verbesserung angemahnt werden könnten,
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dass indessen derweilen darauf genau so verzichtet wird wie auf die Erhebung von Gerichtskosten (vgl. Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG),
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dass die Angelegenheit im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG erledigt wird,
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erkennt der Präsident:
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1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 23. September 2010
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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Ursprung Grünvogel
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