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Informationen zum Dokument  BGer 5A_687/2010  Materielle Begründung
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BGer 5A_687/2010 vom 18.11.2010
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
5A_687/2010
 
Verfügung vom 18. November 2010
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
 
Gerichtsschreiber Füllemann.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hans M. Weltert,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Vormundschaftsbehörde A.________,
 
Justiz- und Sicherheitsdirektion des Kantons Nidwalden, Kreuzstrasse 1, 6371 Stans,
 
Beschwerdegegnerinnen.
 
Gegenstand
 
Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung.
 
Nach Einsicht:
 
in die Rechtsverweigerungs-/Rechtsverzögerungsbeschwerde vom 29. September 2010 gegen die Beschwerdegegnerinnen,
 
in Erwägung:
 
dass der Beschwerdeführer die erwähnte Eingabe mit Schreiben vom 17. November 2010 zurückgezogen hat, die Beschwerde daher durch die Abteilungspräsidentin (Art. 32 Abs. 2 BGG) abzuschreiben ist (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 BZP), das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (einschliesslich Verbeiständung) mit dem Rückzug hinfällig wird und (entsprechend dem Antrag des Beschwerdeführers) auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist,
 
verfügt die Präsidentin:
 
1.
 
Das Verfahren 5A_687/2010 wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben.
 
2.
 
Dem Beschwerdeführer werden keine Gerichtskosten auferlegt.
 
3.
 
Diese Verfügung wird den Parteien schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 18. November 2010
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
 
Hohl Füllemann
 
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