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Informationen zum Dokument  BGer 4A_590/2010  Materielle Begründung
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BGer 4A_590/2010 vom 29.11.2010
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
4A_590/2010
 
Verfügung vom 29. November 2010
 
I. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
 
Gerichtsschreiber Widmer.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Franz Breitenmoser,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
X.________ AG,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Johannes Säuberli,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Aktienrechtliche Verantwortlichkeit,
 
Beschwerde gegen das Urteil des
 
Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer,
 
vom 20. September 2010.
 
In Erwägung,
 
dass der Beschwerdeführer seine Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 20. September 2010 mit Schreiben vom 24. November 2010 zurückgezogen hat;
 
dass das Verfahren als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abzuschreiben ist;
 
dass der Beschwerdeführer kostenpflichtig ist (Art. 66 BGG);
 
verfügt die Präsidentin im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG:
 
1.
 
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.
 
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 29. November 2010
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
 
Klett Widmer
 
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