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Informationen zum Dokument  BGer 1F_28/2010  Materielle Begründung
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BGer 1F_28/2010 vom 03.02.2011
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
1F_28/2010
 
Urteil vom 3. Februar 2011
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
 
Bundesrichter Merkli, Eusebio,
 
Gerichtsschreiber Pfäffli.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
Gesuchsteller,
 
gegen
 
Gerichtspräsident 1 des Kreisgerichts VI
 
Signau-Trachselwald, Dorfstrasse 21, 3550 Langnau im Emmental,
 
Obergericht des Kantons Bern, Anklagekammer, Hochschulstrasse 17, Postfach 7475, 3001 Bern.
 
Gegenstand
 
Revisionsgesuch gegen das bundesgerichtliche Urteil vom 1. Oktober 2010 1B_323/2010.
 
In Erwägung,
 
dass das Bundesgericht mit Urteil vom 1. Oktober 2010 mangels einer genügenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG auf eine Beschwerde von X.________ nicht eingetreten ist (1B_323/2010);
 
dass X.________ mit Eingabe vom 29. Oktober 2010 um Revision des bundesgerichtlichen Urteils vom 1. Oktober 2010 ersucht hat;
 
dass das Bundesgericht mit Urteil vom 19. November 2010 das Revisionsgesuch abgewiesen hat, soweit es darauf eingetreten ist (1F_23/2010);
 
dass X.________ in der vorliegenden Angelegenheit mit Eingabe vom 15. Dezember 2010 eine "Beschwerde" eingereicht hat;
 
dass das Bundesgericht nur im Rahmen eines Revisionsverfahrens auf ein bereits gefälltes Urteil zurückkommen kann;
 
dass die Eingabe des Gesuchstellers somit als Revisionsgesuch zu behandeln ist;
 
dass die Aufhebung oder Abänderung eines in Rechtskraft erwachsenen Bundesgerichtsurteils nur bei Vorliegen eines Revisionsgrundes gemäss Art. 121 ff. BGG möglich ist;
 
dass der Gesuchsteller nicht darlegt, inwiefern die in dieser Angelegenheit ergangenen bundesgerichtlichen Entscheide an einem Revisionsgrund leiden sollten;
 
dass blosse Kritik an der rechtlichen Würdigung im Revisionsverfahren nicht zu hören ist;
 
dass ohne Schriftenwechsel (Art. 127 BGG) auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten ist;
 
dass dem Ausgang des Verfahrens entsprechend die bundesgerichtlichen Kosten dem Gesuchsteller aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);
 
dass das Bundesgericht sich vorbehält, weitere Revisionsgesuche oder sonstige Eingaben des Gesuchstellers in der vorliegenden Angelegenheit ohne förmliche Behandlung abzulegen;
 
erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird dem Gesuchsteller, dem Gerichtspräsidenten 1 des Kreisgerichts VI Signau-Trachselwald und der Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 3. Februar 2011
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
Fonjallaz Pfäffli
 
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