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Informationen zum Dokument  BGer 8C_15/2011  Materielle Begründung
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BGer 8C_15/2011 vom 04.02.2011
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
8C_15/2011 {T 0/2}
 
Urteil vom 4. Februar 2011
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Batz.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
B.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung),
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern
 
vom 10. Dezember 2010.
 
Nach Einsicht
 
in die Beschwerde der B.________ vom 8. Januar 2011 (Poststempel) gegen einen Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Dezember 2010,
 
in die nach Erlass der Verfügung vom 11. Januar 2011 betreffend fehlende Beilage (angefochtener Entscheid) und mangelhafte Beschwerde dem Bundesgericht am 26. Januar 2011 zugestellte Eingabe,
 
in Erwägung,
 
dass die Beschwerdeführerin den ihr vom Gericht gemäss Art. 42 Abs. 5 BGG angezeigten Formmangel der fehlenden Beilage (vorinstanzlicher Entscheid) nicht innerhalb der mit Verfügung vom 11. Januar 2011 angesetzten, am 27. Januar 2011 abgelaufenen (Art. 44 - 48 BGG) Nachfrist behoben hat, weshalb schon aus diesem Grunde ein unzulässiges Rechtsmittel vorliegt,
 
dass zudem die Beschwerde vom 8. Januar 2011 und die Eingabe vom 26. Januar 2011 den in Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG statuierten Formerfordernissen offensichtlich nicht zu genügen vermögen (BGE 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f.),
 
dass deshalb auf die - offensichtlich unzulässige - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht eingetreten werden kann,
 
dass es sich bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, von der Erhebung von Gerichtskosten für das bundesgerichtliche Verfahren umständehalber abzusehen (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG),
 
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,
 
erkennt der Präsident:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 4. Februar 2011
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
Ursprung Batz
 
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