BGer 4A_711/2011 | |||
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BGer 4A_711/2011 vom 08.02.2012 | |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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4A_711/2011
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Urteil vom 8. Februar 2012
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I. zivilrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
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Gerichtsschreiber Huguenin.
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Verfahrensbeteiligte | |
X.________ mbH,
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vertreten durch Maître Pierre-Alain Recordon,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Y.________ GmbH,
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vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Gregor Bühler und Roman Bächler,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Teilschiedsspruch; Zuständigkeit,
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Beschwerde gegen den Teilschiedsspruch des ICC Schiedsgerichts Zürich vom 18. Oktober 2011.
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In Erwägung,
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dass das Schiedsgericht mit Teilschiedsspruch vom 18. Oktober 2011 die Einreden der Beschwerdeführerin betreffend mangelnder Aktivlegitimation der Beschwerdegegnerin zur Geltendmachung aus Ansprüchen des Vertrages Z.________ resp. betreffend mangelnder Zuständigkeit des Schiedsgerichts zur Behandlung der Ansprüche der Beschwerdegegnerin aus dem Vertrag Q.________ vollumfänglich abwies und sich ausdrücklich als zuständig erklärte, auch die von der Beschwerdegegnerin aus dem Vertrag Q.________ geltend gemachten Ansprüche zu beurteilen;
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dass die Beschwerdeführerin am 21. November 2011 gegen den Teilschiedsspruch Beschwerde beim Bundesgericht einreichte und um Gewährung der aufschiebenden Wirkung ersuchte;
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dass die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 25. November 2011 aufgefordert wurde, bis zum 12. Dezember 2011 einen Kostenvorschuss von Fr. 12'000.-- einzuzahlen, und die Frist auf Gesuch der Beschwerdeführerin bis zum 9. Januar 2012 erstreckt wurde;
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dass die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 29. November 2011 aufgefordert wurde, bis zum 12. Dezember 2011 zum Gesuch um aufschiebende Wirkung Stellung zu nehmen;
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dass die Beschwerdegegnerin mit Stellungnahme vom 9. Dezember 2011 die Abweisung des Gesuchs um aufschiebende Wirkung beantragte;
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dass der Beschwerde mit Verfügung vom 14. Dezember 2011 aufschiebende Wirkung erteilt wurde;
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dass der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 11. Januar 2012 gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG eine Nachfrist zur Zahlung des Kostenvorschusses bis 26. Januar 2012 angesetzt wurde, mit dem Hinweis, dass auf die Beschwerde nicht eingetreten werde, falls der Kostenvorschuss nicht fristgemäss bezahlt werde;
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dass die Beschwerdeführerin den Kostenvorschuss auch innerhalb der Nachfrist nicht bezahlt hat, weshalb in Anwendung von Art. 62 Abs. 3 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;
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dass die Gerichtskosten gemäss dem Verursacherprinzip der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 3 BGG);
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dass die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin für den dieser im Zusammenhang mit dem bundesgerichtlichen Verfahren erwachsenen Aufwand eine reduzierte Parteientschädigung zu zahlen hat (Art. 68 Abs. 2 und 4 BGG; Art. 8 Abs. 3 des Reglementes über die Parteientschädigung [SR 173.110.210.3]);
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erkennt die Präsidentin:
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1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3.
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Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 800.-- zu entschädigen.
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4.
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Dieses Urteil wird den Parteien und dem ICC Schiedsgericht Zürich schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 8. Februar 2012
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Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Klett
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Der Gerichtsschreiber: Huguenin
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