VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGer 6B_166/2012  Materielle Begründung
Druckversion | Cache | Rtf-Version

Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
BGer 6B_166/2012 vom 22.03.2012
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
6B_166/2012
 
Urteil vom 22. März 2012
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,
 
Gerichtsschreiber C. Monn.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Postfach 3439, 6002 Luzern,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz,
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Luzern, 4. Abteilung, vom 13. Januar 2012.
 
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
 
1.
 
Soweit sich der Beschwerdeführer mit dem Urteil des Bezirksgerichts Luzern vom 29. September 2011 befasst, ist darauf nicht einzutreten, weil dieser Entscheid nicht letztinstanzlich im Sinne von Art. 80 Abs. 1 BGG ist.
 
2.
 
Im angefochtenen Entscheid wurde auf eine Berufung nicht eingetreten, weil der Beschwerdeführer keine Erklärung im Sinne von Art. 399 Abs. 3 StPO eingereicht hatte. Mit der unterlassenen Berufungserklärung befasst er sich vor Bundesgericht nicht. Auch legt er nicht dar, inwieweit die Vorinstanz ungehörig besetzt gewesen sein soll. Auf die Beschwerde ist mangels Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
 
3.
 
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
Demnach erkennt der Einzelrichter:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Luzern, 4. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 22. März 2012
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Einzelrichter: Schneider
 
Der Gerichtsschreiber: Monn
 
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR).