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Informationen zum Dokument  BGer 9C_451/2012  Materielle Begründung
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BGer 9C_451/2012 vom 25.06.2012
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
9C_451/2012
 
Urteil vom 25. Juni 2012
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Traub.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
P.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Stadt Winterthur,
 
Hauptabteilung Zusatzleistungen zur AHV/IV, Lagerhausstrasse 6, 8400 Winterthur,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Ergänzungsleistung zur AHV/IV,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
 
vom 30. März 2012.
 
Nach Einsicht
 
in die Beschwerde vom 26. Mai 2012 gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 30. März 2012,
 
in Erwägung,
 
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung enthalten muss, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
 
dass aus der Begründung mithin ersichtlich sein muss, in welchen Punkten und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird (BGE 134 II 244 E. 2.1 S. 245; 131 II 449 E. 1.3 S. 452),
 
dass die Vorinstanz ausführte, aus dem Umstand der vollumfänglichen Auszahlung der Leistungen der beruflichen Vorsorge als Rente (statt teilweise als Kapital, Art. 37 Abs. 2 BVG) sei nicht abzuleiten, dass der im Zusammenhang mit dem anrechenbaren Vermögensverzehr geltende Freibetrag (Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG) aus Gründen der Gleichbehandlung auch bei der Berücksichtigung der Rente als anrechenbarer Einnahme (Art. 11 Abs. 1 lit. d ELG) sinngemäss zum Tragen komme,
 
dass das kantonale Gericht weiter festgehalten hat, dass für eine solche Berechnungsweise keine rechtliche Grundlage besteht,
 
dass die Rechtsschrift keine genügende Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Entscheidgründen enthält,
 
dass nach dem Gesagten im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
 
dass auf die Erhebung von Gerichtskosten umständehalber verzichtet wird (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG),
 
erkennt der Präsident:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 25. Juni 2012
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Meyer
 
Der Gerichtsschreiber: Traub
 
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