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Informationen zum Dokument  BGer 1B_382/2012  Materielle Begründung
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BGer 1B_382/2012 vom 02.07.2012
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
1B_382/2012
 
Urteil vom 2. Juli 2012
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Bopp.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, Wirtschaftsdelikte, Weststrasse 70, Postfach 9717, 8036 Zürich.
 
Gegenstand
 
Strafverfahren; Nichtanhandnahme einer Untersuchung,
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts
 
des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 11. Mai 2012.
 
In Erwägung,
 
dass X.________ gemäss Eingaben vom 16. Juni bzw. 1./18. Juli 2011 Strafanzeige gegen die Firma A.________ AG wegen unkorrekter und teilweise ungetreuer Geschäftsführung hinsichtlich der Überbauung B.________ erstattete;
 
dass die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich am 16. Dezember 2011 verfügte, die verlangte Strafuntersuchung nicht anhand zu nehmen;
 
dass der Anzeiger hiergegen Beschwerde ans Obergericht des Kantons Zürich erhob, dessen III. Strafkammer diese mit Beschluss vom 11. Mai 2012 abgewiesen hat;
 
dass X.________ gegen diesen Beschluss mit Eingabe vom 27. Juni (Postaufgabe: 28. Juni) 2012 Beschwerde ans Bundesgericht führt;
 
dass das Bundesgericht davon abgesehen hat, Vernehmlassungen einzuholen;
 
dass der Beschwerdeführer den angefochtenen Beschluss ganz allgemein kritisiert und wie im vorinstanzlichen Verfahren - auf bloss appellatorische Weise - seine Sicht der Dinge vorträgt, dabei aber nicht darlegt, inwiefern die dem Beschluss zugrunde liegende einlässliche Begründung bzw. der Beschluss selber im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll;
 
dass die Beschwerde somit den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen) nicht zu genügen vermag;
 
dass daher schon aus diesem Grund auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und es sich daher erübrigt, auch noch die weiteren Eintretensvoraussetzungen zu erörtern;
 
dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann;
 
dass es sich bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, für das bundesgerichtliche Verfahren keine Kosten zu erheben;
 
erkennt der Präsident:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Es werden keine Kosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, Wirtschaftsdelikte, sowie dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 2. Juli 2012
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Fonjallaz
 
Der Gerichtsschreiber: Bopp
 
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