BGer 1B_436/2012 | |||
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BGer 1B_436/2012 vom 26.07.2012 | |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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1B_436/2012
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Urteil vom 26. Juli 2012
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I. öffentlich-rechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
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Gerichtsschreiber Bopp.
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Verfahrensbeteiligte | |
X.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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A.________,
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Beschwerdegegner,
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Staatsanwaltschaft See/Oberland, Postfach, 8610 Uster.
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Gegenstand
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Strafverfahren; Nichtanhandnahme,
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Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 3. Juli 2012 (UE120093).
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In Erwägung,
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dass die Staatsanwaltschaft See/Oberland mit Verfügung vom 5. April 2012 eine von X.________ gegen ihren Ex-Mann A.________ wegen Entziehung von Unmündigen erstattete Strafanzeige nicht an Hand nahm;
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dass die Strafantragstellerin hiergegen Beschwerde erhob, welche durch die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich mit Beschluss vom 3. Juli 2012 abgewiesen worden ist, soweit darauf eingetreten wurde;
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dass sie gegen diesen Beschluss mit Eingabe vom 24. Juli 2012 der Sache nach Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht führt;
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dass das Bundesgericht davon abgesehen hat, Vernehmlassungen zu den Beschwerden einzuholen;
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dass die Beschwerdeführerin nicht im Einzelnen darlegt, inwiefern die dem obergerichtlichen Beschluss zugrunde liegende einlässliche Begründung bzw. der Beschluss selbst im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll;
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dass die Beschwerde daher den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 sowie Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53 und 65 E. 1.3.1 S. 68, mit Hinweisen), auf welche die Beschwerdeführerin schon verschiedentlich hingewiesen wurde, nicht zu genügen vermag;
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dass somit schon aus diesem Grund auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, weshalb es sich erübrigt, auch noch die weiteren Eintretensvoraussetzungen zu erörtern;
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dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann;
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dass bei nach dem Gesagten offensichtlich aussichtsloser Beschwerde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist (Art. 64 BGG);
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dass es sich indes bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, für das bundesgerichtliche Verfahren keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 BGG);
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erkennt der Präsident:
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1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
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3.
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Es werden keine Kosten erhoben.
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4.
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Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft See/Oberland und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 26. Juli 2012
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Fonjallaz
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Der Gerichtsschreiber: Bopp
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