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Informationen zum Dokument  BGer 1B_457/2012  Materielle Begründung
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BGer 1B_457/2012 vom 14.08.2012
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
1B_457/2012
 
Urteil vom 14. August 2012
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Pfäffli.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________, vertreten durch Rechtsanwalt
 
Dr. Felix Fischer,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Y.________, vertreten durch Advokat Alain Joset,
 
Beschwerdegegner,
 
Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung OK/WK.
 
Gegenstand
 
Hausdurchsuchung / Beschlagnahme,
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Kantons-
 
gerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 14. Mai 2012.
 
In Erwägung,
 
dass X.________, gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 14. Mai 2012 in Sachen Beschwerde gegen den Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl am 9. August 2012 Beschwerde in Strafsachen sowie subsidiäre Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht eingereicht hat;
 
dass eine Beschwerde gegen einen Entscheid innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen ist (Art. 100 Abs. 1 BGG);
 
dass der Fristenstillstand vorliegend nicht zur Anwendung kommt (vgl. Art. 46 Abs. 2 BGG; BGE 135 I 257 E. 1.5 S. 260);
 
dass der Beschwerdeführer sich denn auch nicht auf den Fristenstillstand gemäss Art. 46 BGG beruft, sondern vielmehr geltend macht, die Beschwerde innert der 30-tägigen Beschwerdefrist eingereicht zu haben;
 
dass der angefochtene Beschluss des Kantonsgerichts dem Beschwerdeführer nach eigenen Angaben am 9. Juli 2012 zugegangen ist;
 
dass die Frist zur Anfechtung des Beschlusses somit am 10. Juli 2012 zu laufen begann (Art. 44 Abs. 1 BGG) und am 8. August 2012 endete;
 
dass der Beschwerdeführer die Beschwerde in Strafsachen bzw. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde vom 9. August 2012 gleichentags und damit verspätet der Post übergeben hat;
 
dass somit im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;
 
dass die Gerichtskosten entsprechend dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);
 
dass mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache selbst das vom Beschwerdeführer gestellte Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos geworden ist;
 
erkennt der Präsident:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt:
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien sowie der Staatsanwaltschaft und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 14. August 2012
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Fonjallaz
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli
 
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