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Informationen zum Dokument  BGer 2C_754/2012  Materielle Begründung
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BGer 2C_754/2012 vom 05.09.2012
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
2C_754/2012
 
Urteil vom 5. September 2012
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Zünd, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Hugi Yar.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Steuerverwaltung des Kantons Thurgau.
 
Gegenstand
 
Staats- und Gemeindesteuern 2010; unentgeltliche Prozessführung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 4. Juli 2012.
 
Nach Einsicht
 
in die nicht unterzeichnete Beschwerdeschrift von X.________ vom 8. August 2012 gegen einen Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau,
 
in das Schreiben der Bundesgerichtskanzlei vom 10. August 2012, worin X.________ aufgefordert worden ist, seine Rechtsschrift bis zum 27. August 2012 zu verbessern (Unterschrift und Einreichung des angefochtenen Entscheids), andernfalls seine Eingabe unbeachtet bliebe,
 
in Erwägung,
 
dass der Beschwerdeführer der Aufforderung zur Verbesserung seiner Eingabe nicht nachgekommen ist,
 
dass ihm das entsprechende Schreiben der Bundesgerichtskanzlei wegen eines Rückbehaltungsauftrags bei der Post nicht zugestellt werden konnte,
 
dass dieses jedoch sieben Tage nach dem Zugang bei der Post als rechtsgültig zugestellt zu gelten hat, da der Beschwerdeführer mit weiteren Instruktionsmassnahmen rechnen musste (vgl. Art. 44 Abs. 2 BGG; BGE 134 V 49 ff.),
 
dass demnach androhungsgemäss auf seine Eingabe nicht einzutreten ist, was im Verfahren nach Art. 108 BGG durch den Präsidenten als Einzelrichter geschehen kann,
 
dass der Beschwerdeführer die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens zu tragen hat (Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG),
 
dass keine Parteientschädigungen geschuldet sind (vgl. Art. 68 BGG),
 
erkennt der Präsident:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 5. September 2012
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Zünd
 
Der Gerichtsschreiber: Hugi Yar
 
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