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Informationen zum Dokument  BGer 1B_540/2012  Materielle Begründung
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BGer 1B_540/2012 vom 20.09.2012
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
1B_540/2012
 
Urteil vom 20. September 2012
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Bopp.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
A.________,
 
Beschwerdegegner,
 
Staatsanwaltschaft See/Oberland, Postfach, 8610 Uster.
 
Gegenstand
 
Strafverfahren; Nichtanhandnahme,
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 31. Juli 2012.
 
In Erwägung,
 
dass X.________ im April 2012 gegen A.________ Strafanzeige wegen Betrugs, Veruntreuung sowie unrechtmässiger Aneignung erstattete;
 
dass die Staatsanwaltschaft See/Oberland die Anzeige mit Verfügung vom 26. April 2012 nicht anhand nahm;
 
dass der Anzeiger hiergegen ans Obergericht des Kantons Zürich gelangte, dessen III. Strafkammer seine Beschwerde mit Beschluss vom 31. Juli 2012 abgewiesen hat;
 
dass X.________ gegen diesen Beschluss mit Eingabe vom 15. September (Postaufgabe: 17. September) 2012 Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht führt;
 
dass das Bundesgericht davon abgesehen hat, Vernehmlassungen zur Beschwerde einzuholen;
 
dass der Beschwerdeführer den angefochtenen Beschluss ganz allgemein beanstandet, dabei aber nicht im Einzelnen darlegt, inwiefern die zugrunde liegende Begründung bzw. der Beschluss selbst im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll;
 
dass die Beschwerde daher den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 sowie Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53 und 65 E. 1.3.1 S. 68, mit Hinweisen) nicht zu genügen vermag;
 
dass somit schon aus diesem Grund auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, weshalb es sich erübrigt, auch noch die weiteren Eintretensvoraussetzungen zu erörtern;
 
dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann;
 
dass es sich bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, vorliegend keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 BGG);
 
dass dem Beschwerdegegner durch das vorliegende Verfahren kein Aufwand entstanden und daher keine Parteientschädigung zuzusprechen ist;
 
erkennt der Präsident:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Es werden keine Kosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft See/Oberland und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 20. September 2012
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Fonjallaz
 
Der Gerichtsschreiber: Bopp
 
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