BGer 8C_603/2012 | |||
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BGer 8C_603/2012 vom 09.10.2012 | |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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8C_603/2012
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Urteil vom 9. Oktober 2012
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I. sozialrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Ursprung, Präsident,
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Gerichtsschreiber Grünvogel.
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Verfahrensbeteiligte | |
B._________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Einwohnergemeinde Schwellbrunn,
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Dorf 50, 9103 Schwellbrunn,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung),
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Beschwerde gegen die Entscheide ERV 12 44 und ERV 12 46 des Obergerichts Appenzell Ausserrhoden
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vom 14. Juni 2012.
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Nach Einsicht
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in die Beschwerde von B._________ vom 10. August 2012 gegen die Entscheide ERV 12 44 und ERV 12 46 des Obergerichts Appenzell Ausserrhoden vom 14. Juni 2012 mit Gesuch um unentgeltliche Prozessführung,
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in Erwägung,
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dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
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dass die Vorinstanz im Entscheid ERV 12 44 auf die gegen die Einwohnergemeinde Schwellbrunn im Rahmen einer Sozialhilfestreitigkeit gerichtete öffentlich-rechtliche (Forderungs-)Klage nicht eintrat,
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dass sie zur Begründung ausführte, eine solche Klage sei nach kantonalem Verfahrensrecht subsidiär; das heisse, wenn eine streitige Angelegenheit wie die vorliegende durch eine Verfügung bzw. einen anschliessenden Rekurs- oder Beschwerdeentscheid geklärt werden könne, dies auch auf diesem Wege geschehen müsse; eine öffentlich-rechtliche Klage sei in diesen Fällen ausgeschlossen,
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dass mit anderen Worten der Klageweg in diesen Fällen generell ausgeschlossen ist, auch nachdem der Beschwerdeweg gegen eine abschlägige Verfügung erfolglos beschritten worden ist,
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dass der Beschwerdeführer nicht darlegt, inwiefern diese Ausführungen oder der Entscheid im Ergebnis gegen Recht verstossen sollen,
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dass er ebenso wenig eine Rechtsverletzung betreffend den zweiten Entscheid ERV 12 46 rügt, in welchem ihm für das Klageverfahren die unentgeltliche Rechtspflege verweigert worden ist,
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dass diese Begründungsmängel offensichtlich sind, weshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
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dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, womit das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos ist,
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erkennt der Präsident:
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1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht Appenzell Ausserrhoden schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 9. Oktober 2012
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Ursprung
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Der Gerichtsschreiber: Grünvogel
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