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Informationen zum Dokument  BGer 1B_229/2012  Materielle Begründung
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BGer 1B_229/2012 vom 17.12.2012
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
1B_229/2012
 
Urteil vom 17. Dezember 2012
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Pfäffli.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________, Landstrasse 92, 8754 Netstal,
 
Beschwerdeführer,
 
Gegenstand
 
Beschwerde gegen einen Entscheid des "Gerichts Glarus".
 
In Erwägung,
 
dass X.________ mit Eingabe vom 24. Februar 2012 Beschwerde gegen das "Gericht Glarus" beim Bundesgericht eingereicht hat;
 
dass ein angefochtener Entscheid der Beschwerde nicht beilag und sich aus der Eingabe nicht ergab, gegen welchen Entscheid sich eine Beschwerde richten sollte;
 
dass das Bundesgericht den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 28. Februar 2012 aufgefordert hat, den fehlenden angefochtenen Entscheid beim Bundesgericht einzureichen, ansonsten das Rechtsmittel unbeachtet bleibe (Art. 42 Abs. 5 BGG);
 
dass der Beschwerdeführer dieser Aufforderung nicht nachkam und auch nicht darlegte, gegen welchen kantonalen Entscheid sich seine Beschwerde richten sollte;
 
dass somit im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG androhungsgemäss in Anwendung von Art. 42 Abs. 3 und 5 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;
 
dass im Übrigen die Beschwerde auch den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht genügt hätte, da sich aus ihr nicht einmal ergab, gegen welchen anfechtbaren kantonalen Entscheid sich die Beschwerde richten sollte;
 
dass auf eine Kostenauflage verzichtet werden kann (Art. 66 Abs. 1 BGG);
 
erkennt der Präsident:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Es werden keine Kosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 17. Dezember 2012
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Fonjallaz
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli
 
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