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Informationen zum Dokument  BGer 9C_68/2013  Materielle Begründung
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BGer 9C_68/2013 vom 30.01.2013
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
9C_68/2013
 
Urteil vom 30. Januar 2013
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,
 
Gerichtsschreiber Schmutz.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
vertreten durch B.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Intras Kranken-Versicherung AG, Abteilung Recht & Compliance, Postfach 2568, 6002 Luzern,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Krankenversicherung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
 
vom 21. November 2012.
 
Nach Einsicht
 
in die Beschwerde vom 22. Januar 2013 (Poststempel) gegen den gemäss postamtlicher Bescheinigung am 10. Dezember 2012 ausgehändigten Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 21. November 2012,
 
in Erwägung,
 
dass gemäss der Sendungsverfolgung der Post die Gerichtsurkunde am 28. November 2012 bei der Abholstelle eintraf und dem Zurückbehaltungsauftrag des Empfängers entsprechend einbehalten wurde,
 
dass eine nur gegen Unterschrift überbrachte Mitteilung spätestens am siebenten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt gilt (Zustellfiktion; Art. 44 Abs. 2 BGG),
 
dass die mit dem Eintreffen an der Abholstelle am 28. November 2012 ausgelöste siebentägige Frist am 29. November 2012 zu laufen begann (Art. 44 Abs. 1 BGG) und am 5. Dezember 2012 ablief,
 
dass die Gerichtsurkunde an diesem Tag als zugestellt galt (Urteil 2C_740/2010 vom 3. März 2011 E. 2.3 mit Hinweisen) und damit die nach Art. 100 BGG dreissigtägige Beschwerdefrist am 6. Dezember 2012 zu laufen begann (Art. 44 Abs. 1 BGG),
 
dass der letzte Tag der Frist - unter Berücksichtigung des Fristenstillstandes vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar - auf den 20. Januar 2013 fiel,
 
dass darum nach Art. 45 Abs. 1 BGG die Rechtsmittelfrist erst am Montag, 21. Januar 2013 endete,
 
dass die Beschwerde am 22. Januar 2013 verspätet erhoben wurde,
 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
 
erkennt der Einzelrichter:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 30. Januar 2013
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Einzelrichter: Meyer
 
Der Gerichtsschreiber: Schmutz
 
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