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Informationen zum Dokument  BGer 1F_10/2013  Materielle Begründung
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BGer 1F_10/2013 vom 07.03.2013
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
1F_10/2013
 
Urteil vom 7. März 2013
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Aemisegger, präsidierendes Mitglied,
 
Bundesrichter Merkli, Karlen,
 
Gerichtsschreiber Pfäffli.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
Gesuchsteller,
 
gegen
 
Gemeinderat Ebnat-Kappel, Hofstrasse 1, Postfach, 9642 Ebnat-Kappel,
 
Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt Uznach, Grynaustrasse 3, 8730 Uznach,
 
Anklagekammer des Kantons St. Gallen, Klosterhof 1, 9001 St. Gallen.
 
Gegenstand
 
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 1F_2/2013 vom 31. Januar 2013.
 
In Erwägung,
 
dass das Bundesgericht mit Urteil vom 9. Januar 2013 mangels einer hinreichenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG auf eine Beschwerde von X.________ nicht eingetreten ist (1C_678/2012);
 
dass sich X.________ mit Eingabe vom 23. Januar 2013 ans Bundesgericht gewandt und um Wiederaufnahme des Verfahrens ersucht hat;
 
dass das Bundesgericht die Eingabe vom 23. Januar 2013 als Revisionsgesuch entgegengenommen hat und darauf mit Urteil vom 31. Januar 2013 (1F_2/2013) nicht eingetreten ist, da sich aus dem Revisionsgesuch nicht ergab, inwiefern das bundesgerichtliche Urteil vom 9. Januar 2013 an einem Revisionsgrund leiden sollte;
 
dass X.________ mit Eingabe vom 23. Februar 2013 (Postaufgabe 25. Februar 2013) erneut um Revision ersucht hat;
 
dass sich aus dem erneuten Revisionsgesuch nicht ergibt, inwiefern die bundesgerichtlichen Urteile vom 9. oder 31. Januar 2013 an einem Revisionsgrund gemäss Art. 121 ff. BGG leiden sollten;
 
dass ohne Schriftenwechsel (Art. 127 BGG) auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten ist;
 
dass die Gerichtskosten entsprechend dem Verfahrensausgang dem Gesuchsteller aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);
 
dass sich das Bundesgericht vorbehält, inskünftig ähnliche Eingaben in der vorliegenden Angelegenheit formlos abzulegen;
 
erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird dem Gesuchsteller, dem Gemeinderat Ebnat-Kappel, der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt Uznach, und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 7. März 2013
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Das präsidierende Mitglied: Aemisegger
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli
 
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