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Informationen zum Dokument  BGer 1C_172/2013  Materielle Begründung
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BGer 1C_172/2013 vom 27.03.2013
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
1C_172/2013
 
Urteil vom 27. März 2013
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Aemisegger, präsidierendes Mitglied,
 
Gerichtsschreiber Bopp.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________, Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Y.________, Beschwerdegegner,
 
Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Stauffacherstrasse 55, Postfach, 8026 Zürich.
 
Gegenstand
 
Ermächtigung zur Eröffnung einer Strafuntersuchung,
 
Beschwerde gegen den Beschluss vom 23. Januar 2013 des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer.
 
In Erwägung,
 
dass X.________ mittels Fax-Eingabe vom 29. Januar sowie 3./5. Februar 2013 gegen den betreffend Ermächtigungsverfahren am 23. Januar 2013 ergangenen Beschluss der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich Beschwerde ans Bundesgericht führt;
 
dass ihm gemäss Schreiben vom 11. Februar 2013 mitgeteilt worden ist, dass eine per Telefax eingereichte Beschwerde ungültig ist (mit Hinweis auf BGE 121 II 252; s. in diesem Zusammenhang auch Mitteilung des Schweizerischen Bundesgerichts, in: ZBJV 143/2007 S. 67 f. Ziff. IV; BSK BGG, 2. Aufl., Kathrin Amstutz/Peter Arnold, Art. 48 N 6, mit weiteren Hinweisen);
 
dass er sodann im selben Schreiben darauf aufmerksam gemacht worden ist, dieser Mangel könne innert der gesetzlichen Beschwerdefrist, wie gemäss der dem angefochtenen Beschluss beigefügten Rechtsmittelbelehrung ausgeführt, behoben werden;
 
dass die - gemäss Art. 47 Abs. 1 BGG nicht erstreckbare - 30tägige Beschwerdefrist ab Eröffnung des Beschlusses inzwischen klarerweise abgelaufen und der Mangel nicht behoben worden ist;
 
dass somit im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;
 
dass bei den gegebenen Verhältnissen davon abgesehen werden kann, Gerichtskosten zu erheben;
 
wird erkannt:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Es werden keine Kosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 27. März 2013
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Das präsidierende Mitglied: Aemisegger
 
Der Gerichtsschreiber: Bopp
 
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