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Informationen zum Dokument  BGer 1C_612/2012  Materielle Begründung
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BGer 1C_612/2012 vom 29.04.2013
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
1C_612/2012
 
Verfügung vom 29. April 2013
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Aemisegger, als Instruktionsrichter,
 
Gerichtsschreiber Haag.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Gian Reto Zinsli,
 
gegen
 
Baugesellschaft Y.________, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Gieri Caviezel,
 
Gemeinde Schluein, Via Veglia 11, 7151 Schluein, vertreten durch Rechtsanwalt Dietmar Blumenthal.
 
Gegenstand
 
Baueinsprache,
 
Beschwerde gegen das Urteil vom 23. Oktober 2012 des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden,
 
5. Kammer.
 
Nach Einsicht
 
in die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 3. Dezember 2012 sowie die Rückzugserklärung des Beschwerdeführers vom 15. April 2013 und
 
in Erwägung,
 
dass der Beschwerdeführer die Beschwerde vorbehaltlos zurückgezogen hat;
 
dass der Instruktionsrichter bei einem Rückzug über die Abschreibung des Verfahrens (Art. 32 Abs. 2 BGG) und über die Gerichtskosten sowie die Höhe der Parteientschädigung entscheidet (Art. 5 Abs. 2 BZP i.V.m. Art. 71 BGG);
 
dass die Instruktion der vorliegenden Beschwerde mit einem gewissen Aufwand für das Bundesgericht verbunden war, was die Erhebung von Gerichtskosten rechtfertigt (Art. 66 Abs. 1 und 2 BGG);
 
dass sich die Parteien gemäss dem Schreiben des Beschwerdeführers vom 15. April 2013 darauf verständigt haben, dass die Gerichtskosten vom Beschwerdeführer und der Baugesellschaft Y.________ je zur Hälfte getragen werden und auf Parteientschädigungen beidseits verzichtet wird;
 
dass der beantragten Regelung der Kostenfolgen nichts entgegensteht;
 
dass den kantonalen und kommunalen Behörden keine Parteientschädigung zusteht (Art. 68 Abs. 3 BGG);
 
verfügt der Instruktionsrichter:
 
1.
 
Das Verfahren wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer und der Beschwerdegegnerin je zur Hälfte auferlegt.
 
3.
 
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
 
4.
 
Diese Verfügung wird den Parteien, der Gemeinde Schluein und dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, 5. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 29. April 2013
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Instruktionsrichter: Aemisegger
 
Der Gerichtsschreiber: Haag
 
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