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Informationen zum Dokument  BGer 6B_388/2013  Materielle Begründung
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BGer 6B_388/2013 vom 01.05.2013
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
6B_388/2013
 
Urteil vom 1. Mai 2013
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,
 
Gerichtsschreiber C. Monn.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Unbekannt,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Sexuelle Übergriffe usw.
 
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
 
1.
 
Die Beschwerdeführerin wurde mit Verfügung vom 2. April 2013 gestützt auf Art. 42 Abs. 5 BGG aufgefordert, den fehlenden angefochtenen Entscheid bis zum 18. April 2013 nachzureichen, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe. Innert Frist hat sie sich nicht mehr gemeldet. Auf die Beschwerde ist androhungsgemäss im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
 
2.
 
Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden.
 
Demnach erkennt der Einzelrichter:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 1. Mai 2013
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Einzelrichter: Schneider
 
Der Gerichtsschreiber: Monn
 
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