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Informationen zum Dokument  BGer 1F_16/2012  Materielle Begründung
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BGer 1F_16/2012 vom 02.05.2013
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
1F_16/2012
 
Urteil vom 2. Mai 2013
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
 
Bundesrichter Merkli, Karlen,
 
Gerichtsschreiber Pfäffli.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________, Gesuchsteller,
 
gegen
 
Obergericht des Kantons Zürich,
 
Hirschengraben 13/15, Postfach 2401, 8021 Zürich.
 
Gegenstand
 
Revisionsgesuch gegen das Urteil vom 31. Mai 2012 des Schweizerischen Bundesgerichts 1B_314/2012.
 
In Erwägung,
 
dass das Bundesgericht X.________ im Beschwerdeverfahren 1B_314/2012 mit Verfügungen vom 27. April 2012 aufgefordert hat, die Rechtsschrift in eine Amtssprache zu übersetzen und den fehlenden angefochtenen obergerichtlichen Entscheid beim Bundesgericht einzureichen, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe;
 
dass der Beschwerdeführer fristgerecht einzig eine in die deutsche Sprache übersetzte Rechtsschrift, nicht aber den angefochtenen Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich beim Bundesgericht eingereicht hat;
 
dass das Bundesgericht deswegen androhungsgemäss mit Urteil vom 31. Mai 2012 auf die Beschwerde nicht eingetreten ist (1B_314/2012);
 
dass sich X.________ ans Bundesgericht gewandt und sinngemäss um Revision bzw. Wiederherstellung ersucht hat, da er nicht gewusst habe, dass er auch den angefochtenen Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich einreichen müsse;
 
dass das Bundesgericht die beiden Verfügungen vom 27. April 2012 im gleichen Briefumschlag versandt hat und deshalb, nachdem X.________ die Verfügung betreffend Übersetzung in eine Amtssprache unbestrittenermassen erhalten hat, nicht ersichtlich ist, weshalb er die zweite Verfügung betreffend Nachreichung des angefochtenen Entscheids nicht erhalten haben soll;
 
dass bereits deshalb das Revisionsgesuch bzw. das Gesuch um Wiederherstellung abzuweisen ist;
 
dass im Übrigen das Bundesgericht selbst bei einer Gutheissung des Revisions- bzw. des Wiederherstellungsgesuchs auf die Beschwerde nicht hätte eintreten können, da die Beschwerde den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. in diesem Zusammenhang BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen) offensichtlich nicht genügt;
 
dass die Gerichtskosten entsprechend dem Verfahrensausgang dem Gesuchsteller aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);
 
erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Das Revisions- bzw. das Wiederherstellungsgesuch wird abgewiesen.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Gesuchsteller und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 2. Mai 2013
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Fonjallaz
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli
 
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