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Informationen zum Dokument  BGer 9C_247/2013  Materielle Begründung
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BGer 9C_247/2013 vom 15.05.2013
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
9C_247/2013
 
Urteil vom 15. Mai 2013
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,
 
Gerichtsschreiberin Keel Baumann.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
I.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Amt für AHV und IV des Kantons Thurgau, Rechts- und Einsprachedienst, St. Gallerstrasse 13, 8500 Frauenfeld,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Ergänzungsleistung zur AHV/IV,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 6. März 2013.
 
Nach Einsicht
 
in die Beschwerde vom 4. April 2013 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 6. März 2013,
 
in Erwägung,
 
dass der Beschwerdeführer den ihm vom Gericht gemäss Art. 42 Abs. 6 BGG angezeigten Formmangel - Teile seiner Rechtsschrift sind nicht in einer schweizerischen Amtssprache verfasst - nicht innerhalb der mit Verfügung vom 10. April 2013 angesetzten, am 26. April 2013 abgelaufenen Nachfrist behoben hat,
 
dass er sich in den deutschsprachigen Teilen seiner Beschwerdeschrift nicht mit den entscheidwesentlichen Ausführungen der Vorinstanz auseinandersetzt und es damit diesbezüglich an den weiteren Gültigkeitserfordernissen des Rechtsmittels (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) mangelt,
 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b sowie Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
 
erkennt der Einzelrichter:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 15. Mai 2013
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Einzelrichter: Meyer
 
Die Gerichtsschreiberin: Keel Baumann
 
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