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Informationen zum Dokument  BGer 6B_270/2013  Materielle Begründung
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BGer 6B_270/2013 vom 17.05.2013
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
6B_270/2013
 
Verfügung vom 17. Mai 2013
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,
 
Gerichtsschreiber C. Monn.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________, vertreten durch Y.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Jugendstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Tösstalstrasse 163, 8400 Winterthur,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Widerhandlung gegen die Allgemeine Polizeiverordnung; Willkür,
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 1. Februar 2013.
 
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
 
1.
 
Die Beschwerde richtet sich gegen einen Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 1. Februar 2013. Am 26. April 2013 hob das Obergericht den angefochtenen Beschluss auf (act. 6). Damit ist die Beschwerde gegenstandslos geworden und abzuschreiben. Der Beschwerdeführer hat gegen diese Erledigung keine Einwände erhoben (vgl. act. 7).
 
2.
 
Es sind keine Gerichtskosten zu erheben.
 
Demnach verfügt der Einzelrichter:
 
1.
 
Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 17. Mai 2013
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Einzelrichter: Schneider
 
Der Gerichtsschreiber: Monn
 
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