BGer 1B_248/2013 | |||
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BGer 1B_248/2013 vom 29.07.2013 | |
{T 0/2}
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1B_248/2013
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Urteil vom 29. Juli 2013 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
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Gerichtsschreiber Bopp.
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Verfahrensbeteiligte | |
X.________, Beschwerdeführer,
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gegen
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Staatsanwaltschaft Baden,
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Mellingerstrasse 207/Täfernhof, 5405 Baden.
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Gegenstand
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Strafverfahren; Abweisung des Antrags auf Bestellung einer amtlichen Verteidigung,
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Beschwerde gegen den Entscheid vom 4. Juni 2013
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des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen.
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In Erwägung, | |
dass X.________ in einem gegen ihn laufenden Strafverfahren wegen Vernachlässigung von Unterstützungspflichten mit Eingabe vom 18. März 2013 um Bestellung einer amtlichen Verteidigung ersuchte;
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dass die Staatsanwaltschaft Baden das Gesuch mit Verfügung vom 21. März 2013 abwies;
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dass X.________ gegen diese Verfügung am 2. April 2013 mit einer Beschwerde ans Obergericht des Kantons Aargau gelangte;
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dass die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau die Beschwerde mit Entscheid vom 4. Juni 2013 abgewiesen hat;
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dass X.________ hiergegen mit Eingabe vom 15. Juli 2013 Beschwerde ans Bundesgericht führt;
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dass das Bundesgericht davon abgesehen hat, Vernehmlassungen zur Beschwerde einzuholen;
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dass der Beschwerdeführer den angefochtenen, ausführlich begründeten Entscheid nur ganz allgemein kritisiert und sich im Wesentlichen darauf beschränkt, auf appellatorische Weise seine Sicht der Dinge vorzutragen;
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dass er dabei aber nicht darlegt, inwiefern die dem Entscheid zugrunde liegende einlässliche Begründung bzw. der Entscheid selbst im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll;
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dass die Beschwerde somit den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen) nicht zu genügen vermag;
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dass daher schon aus diesem Grund auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;
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dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann;
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dass es sich bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, für das bundesgerichtliche Verfahren keine Kosten zu erheben;
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wird erkannt: |
1. | |
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. | |
Es werden keine Kosten erhoben.
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3. | |
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Baden und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 29. Juli 2013
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Fonjallaz
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Der Gerichtsschreiber: Bopp
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