BGer 2C_746/2013 | |||
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BGer 2C_746/2013 vom 08.09.2013 | |
{T 0/2}
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2C_746/2013
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Urteil vom 8. September 2013 |
II. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Zünd, Präsident,
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Bundesrichter Seiler, Stadelmann,
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Gerichtsschreiber Errass.
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Verfahrensbeteiligte | |
1. A.X.________,
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2. B.X.________,
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3. C.X.________,
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4. D.X.________,
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alle vier vertreten durch Rechtsanwalt Peter Frei,
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gegen
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Migrationsamt des Kantons Zürich,
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Berninastrasse 45, Postfach, 8090 Zürich,
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Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich,
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Postfach, 8090 Zürich.
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Gegenstand
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Niederlassung/Aufenthalt,
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Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Kammer, vom 25. Juni 2013.
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Erwägungen: |
Erwägung 1 |
Erwägung 2 | |
2.1. Nach Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 lit. a AuG (SR 142.20) kann die Niederlassungsbewilligung u.a. widerrufen werden, wenn der Ausländer im Bewilligungsverfahren falsche Angaben macht oder wesentliche Tatsachen verschwiegen hat. Der Ausländer ist verpflichtet, den Behörden wahrheitsgetreu über alles Auskunft zu geben, was für den Bewilligungsentscheid massgebend sein kann (Art. 90 AuG). Wesentlich sind nicht nur Umstände, nach denen die Fremdenpolizei ausdrücklich fragt, sondern auch solche, von denen der Gesuchsteller wissen muss, dass sie für den Bewilligungsentscheid massgeblich sein können (BGE 135 II 1 E. 4.1 S. 9; Urteil 2C_248/2013 vom 15. August 2013 E. 3). Offenzulegen sind etwa Parallelbeziehungen im Heimatland oder die Existenz von Kindern aus einer ausserehelichen Beziehung (vgl. THOMAS HUGI YAR, Von Trennungen, Härtefällen und Delikten - Ausländerrechtliches rund um die Ehe- und Familiengemeinschaft, in: Alberto Achermann et. al (Hrsg.), Jahrbuch für Migrationsrecht 2012/2013, 2013, 31 ff., 118).
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2.2. Der Beschwerdeführer 1 hat am 13. November 2003 eine Schweizer Bürgerin geheiratet. Allerdings hat er mit seiner jetzigen Ehefrau bereits zuvor ein Kind (2002) gezeugt und das zweite Kind - wie die Vorinstanz überzeugend begründet hat - während des Zeitraums der Heirat mit seiner ersten Ehefrau. Anlässlich seines Gesuchs um eine Aufenthaltsbewilligung hat der Beschwerdeführer dies verschwiegen bzw. - wie sich aus dem für das Bundesgericht verbindlich festgestellten Sachverhalt ergibt - auf entsprechende Fragen in einem polizeilichen Ermittlungsverfahren sogar gegenteilig beantwortet; ferner hat er im Zeitpunkt seines Gesuchs um die Niederlassungsbewilligung auch in Bezug auf seine Beziehung mit seiner Exfrau falsche Angaben gemacht. Diesbezügliche gegenteilige Ausführungen der Beschwerdeführer lassen den vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt nicht als offensichtlich unrichtig erscheinen (Art. 105 Abs. 2 BGG). Insofern liegt der Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 lit. a AuG vor.
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2.3. Der Widerruf muss sich als verhältnismässig erweisen. Bei der entsprechenden Beurteilung sind bei Fällen von falschen Angaben namentlich die Dauer der bisherigen Anwesenheit (als Ausfluss davon vgl. Art. 63 Abs. 2 AuG) sowie die ihm und seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen. Der Beschwerdeführer ist als rund 30-Jähriger in die Schweiz gekommen, hat in seinem Heimatland seine Ausbildung absolviert und war dort erwerbstätig. Er lebt erst seit rund acht Jahren in der Schweiz. Seine Ehefrau und seine beiden Kinder leben in Bosnien und Herzegowina, ihnen drohen deshalb keine Nachteile, wenn er dorthin zurückkehrt. In der Schweiz hat er keine eigenen Kinder. Die privaten Interessen sind gering und vermögen die öffentlichen Interessen nicht zu überwiegen, wie die Vorinstanz zutreffend dargelegt hat. Insofern kann auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Art. 109 Abs. 3 BGG).
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2.4. Ist die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers 1 zu Recht widerrufen worden, so entfällt ein Anspruch der Beschwerdeführer 2 - 4 auf eine Aufenthaltsbewilligung (Art. 43 AuG e contrario).
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2.5. Bei diesem Verfahrensausgang ist das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos, und die Beschwerdeführer haben die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens in Solidarhaft zu tragen (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (Art. 68 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden den Beschwerdeführern unter Solidarhaft auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Kammer, und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 8. September 2013
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Zünd
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Der Gerichtsschreiber: Errass
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