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Informationen zum Dokument  BGer 9C_616/2013  Materielle Begründung
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BGer 9C_616/2013 vom 13.09.2013
 
{T 0/2}
 
9C_616/2013
 
 
Urteil vom 13. September 2013
 
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,
 
Gerichtsschreiber Schmutz.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
R.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Unbekannt,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),
 
Beschwerde gegen einen Entscheid einer unbekannten Vorinstanz.
 
 
Nach Einsicht
 
in die Eingabe von R.________ vom 5. Juni 2013 (Poststempel) gegen einen Entscheid betreffend unentgeltliche Rechtsverbeiständung einer unbekannten Vorinstanz,
1
in die Verfügung des Bundesgerichts vom 6. Juni 2013, worin R.________ aufgefordert wurde, den vorinstanzlichen Entscheid innert gesetzter Frist beizubringen, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe,
2
in das Schreiben des R.________ vom 3. September 2013, in dem er um die Behandlung seiner Beschwerde ersucht, jedoch nichts weiteres vorbringt oder einreicht,
3
 
in Erwägung,
 
dass der Beschwerdeführer den ihm vom Gericht gemäss Art. 42 Abs. 5 BGG angezeigten Formmangel der fehlenden Beilagen nicht innerhalb gesetzter Nachfrist behoben hat,
4
dass die Eingabe vom 5. Juni 2013 mitsamt dem ärztlichen Zeugnis des Dr. med. S.________, Facharzt für Allgemeine Medizin FMH und Innere Medizin FMH, vom 13. November 2012 nichts enthält, was als genügende Beschwerdebegründung (Art. 42 Abs. 2 Satz 1 BGG) in Betracht fiele,
5
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a, b und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
6
erkennt der Einzelrichter:
7
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
8
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
9
3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 13. September 2013
11
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Einzelrichter: Meyer
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Der Gerichtsschreiber: Schmutz
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