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Informationen zum Dokument  BGer 9C_363/2013  Materielle Begründung
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BGer 9C_363/2013 vom 20.09.2013
 
{T 0/2}
 
9C_363/2013
 
 
Urteil vom 20. September 2013
 
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Glanzmann, als Einzelrichterin,
 
Gerichtsschreiberin Bollinger Hammerle.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
C.________,
 
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Barbara Wyler,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom
 
5. April 2013.
 
 
Nach Einsicht
 
in die Beschwerde vom 13. Mai 2013 (Poststempel) gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. April 2013,
1
in die Verfügung vom 26. Juni 2013, mit welcher das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen und C.________ eine Frist von 14 Tagen zur Einzahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 800.- angesetzt wurde,
2
in die Verfügung vom 29. August 2013, mit welcher C.________ zur Bezahlung eines Kostenvorschusses innert einer Nachfrist bis zum 9. September 2013 verpflichtet wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde,
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in Erwägung,
 
dass der Beschwerdeführer den Vorschuss auch innerhalb der Nachfrist nicht geleistet hat,
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dass deshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
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erkennt die Einzelrichterin:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 20. September 2013
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Einzelrichterin: Glanzmann
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Die Gerichtsschreiberin: Bollinger Hammerle
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