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Informationen zum Dokument  BGer 1B_280/2013  Materielle Begründung
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BGer 1B_280/2013 vom 23.09.2013
 
{T 0/2}
 
1B_280/2013
 
 
Verfügung vom 23. September 2013
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Bopp.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Y.________, Scheuchzerstrasse 44, 8006 Zürich,
 
Beschwerdegegnerin,
 
Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Stauffacherstrasse 55, Postfach, 8026 Zürich, vertreten durch die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Büro für amtliche Mandate, Florhofgasse 2, Postfach, 8090 Zürich.
 
Gegenstand
 
Strafverfahren; amtliche Verteidigung,
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 22. Juli 2013.
 
 
In Erwägung,
 
dass X.________ ihre am 26. August 2013 betreffend Strafverfahren (amtliche Verteidigung) erhobene Beschwerde mit Eingabe vom 12. September 2013 zurückgezogen hat;
 
dass es sich rechtfertigt, für das bundesgerichtliche Verfahren keine Kosten zu erheben;
 
 
wird verfügt:
 
1. Die Beschwerde im Verfahren 1B_280/2013 wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben.
 
2. Es werden keine Kosten erhoben.
 
3. Diese Verfügung wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 23. September 2013
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Fonjallaz
 
Der Gerichtsschreiber: Bopp
 
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