BGer 5D_172/2013 | |||
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BGer 5D_172/2013 vom 23.09.2013 | |
{T 0/2}
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5D_172/2013
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Urteil vom 23. September 2013 |
II. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
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Gerichtsschreiber Füllemann.
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Verfahrensbeteiligte | |
X.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Sozialhilfebehörde Y.________,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Definitive Rechtsöffnung,
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Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 9. August 2013 des Kantonsgerichts Basel-Landschaft (Abteilung Zivilrecht)
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Nach Einsicht | |
in die (als Verfassungsbeschwerde entgegengenommene) Eingabe gegen den Entscheid vom 9. August 2013 des Kantonsgerichts Basel- Landschaft, das (zufolge Nichtleistens des Kostenvorschusses von Fr. 225.-- auch innerhalb der Nachfrist) auf eine Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen einen erstinstanzlichen Rechtsöffnungsentscheid (Streitwert Fr. 1'180.--) nicht eingetreten ist,
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in die Gesuche der Beschwerdeführerin um Wiederherstellung der bundesgerichtlichen Beschwerdefrist, um aufschiebende Wirkung und um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren,
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in Erwägung, | |
dass gegen den in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangenen Entscheid des Kantonsgerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offensteht, weshalb die Eingabe der Beschwerdeführerin als solche entgegengenommen worden ist,
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dass sodann das Fristwiederherstellungsgesuch abzuweisen ist, weil die Beschwerdeführerin nicht in nachvollziehbarer Weise ein unverschuldetes Hindernis an der Einhaltung der Beschwerdefrist im Sinne von Art. 50 Abs. 1 BGG darlegt,
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dass festzustellen bleibt, dass die Beschwerdeführerin die Verfassungsbeschwerde am 20. September 2013 und damit nach Ablauf (Donnerstag, 19. September 2013) der Beschwerdefrist von 30 Tagen (Art. 100 Abs. 1 BGG) seit der am 20. August 2013 erfolgten Eröffnung des Entscheids des Kantonsgerichts eingereicht hat,
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dass auf die wegen Verspätung offensichtlich unzulässige Verfassungsbeschwerde im Verfahren nach Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist, womit das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos wird,
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dass der Beschwerdeführerin in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Verfassungsbeschwerde die unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt werden kann (Art. 64 Abs. 1 BGG),
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dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
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dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,
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dass die Beschwerdeführerin einmal mehr missbräuchlich prozessiert (Art. 42 Abs. 7 BGG) und darauf hingewiesen wird, dass in dieser Sache allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche ohne Antwort abgelegt würden,
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erkennt das präsidierende Mitglied: | |
1. Das Fristwiederherstellungsgesuch wird abgewiesen.
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2. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
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3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
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4. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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5. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 23. September 2013
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Escher
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Der Gerichtsschreiber: Füllemann
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