BGer 2C_840/2013 | |||
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BGer 2C_840/2013 vom 03.10.2013 | |
{T 0/2}
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2C_840/2013
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Urteil vom 3. Oktober 2013 |
II. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Zünd, Präsident,
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Gerichtsschreiber Feller.
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Verfahrensbeteiligte | |
X.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Swissmedic, Schweizerisches Heilmittelinstitut, Hallerstrasse 7, Postfach, 3000 Bern 9,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Einfuhr von Arzneimitteln,
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Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung III, vom 4. Juli 2013.
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Erwägungen: |
Erwägung 1 | |
2.
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2.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletze. Die Begründung hat sachbezogen zu sein; die Beschwerde führende Partei muss sich gezielt mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz auseinandersetzen. Besonderer Geltendmachung und Begründung bedarf die Rüge, Grundrechte seien verletzt (Art. 106 Abs. 2 BGG).
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2.2. Das Bundesverwaltungsgericht zeigt anhand der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen, namentlich Art. 20 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit Art. 9 und Art. 4 Abs. 1 lit. a, d und f des Bundesgesetzes vom 15. Dezember 2000 über Arzneimittel und Medizinprodukte (Heilmittelgesetz, HMG; SR 812.21) sowie Art. 36 der Verordnung vom 17. Oktober 2001 über die Bewilligungen im Arzneimittelbereich (Arzneimittel-Bewilligungsverordnung, AMBV; SR 812.212.1) auf, dass nur zugelassene oder nicht zulassungspflichtige Arzneimittel eingeführt werden dürfen, wobei im Sinne einer Ausnahme Einzelpersonen nicht zugelassene, verwendungsfertige Arzneimittel für den Eigengebrauch in kleinen Mengen, d.h. maximal dem Bedarf für einen Monat entsprechend, einführen dürfe; diese Einfuhrregelung gelte, ohne dass die Möglichkeit einer konkreten Gesundheitsgefährdung im Einzelfall von Swissmedic zu prüfen sei. Es legt dar, dass die rechtsanwendende Behörde an diese gesetzliche Regelung gebunden und auch nicht zur Prüfung von deren Verfassungsmässigkeit berufen sei, wobei im vorliegenden Fall die vom Beschwerdeführer angerufenen Grundrechte gemäss Bundesverfassung oder EMRK nicht oder nicht entscheidend berührt seien, die Voraussetzungen gemäss Art. 36 BV für einen allfälligen Grundrechtseingriff aber jedenfalls erfüllt wären. Weiter legt es dar, warum Swissmedic nicht gehalten sei, unrechtmässig eingeführte Arzneimittel zu lagern und zu verwalten und sie im Einzelfall in zulässiger Stückelung dem Adressaten der Sendung zukommen zu lassen, sondern gestützt auf Art. 66 Abs. 1 und Abs. 2 lit. d HMG die Vernichtung anordnen dürfe. Schliesslich prüft und bestätigt es die von Swissmedic in Anwendung von Art. 65 HMG erhobene Gebühr von Fr. 300.--.
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2.3. Die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) sind entsprechend dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).
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Demnach erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung III, und dem Eidgenössischen Departement des Innern schriftlich mitgeteilt.
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Zünd
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Der Gerichtsschreiber: Feller
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