BGer 1B_349/2013 | |||
| |||
Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch) | |||
BGer 1B_349/2013 vom 08.10.2013 | |
{T 0/2}
| |
1B_349/2013
|
Urteil vom 8. Oktober 2013 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
| |
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
| |
Gerichtsschreiber Bopp.
|
Verfahrensbeteiligte | |
1. X.________,
| |
2. Y.________,
| |
Beschwerdeführer,
| |
gegen
| |
Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Oberland, Scheibenstrasse 11, 3600 Thun,
| |
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, Postfach 6250, 3011 Bern.
| |
Gegenstand
| |
Strafverfahren,
| |
Beschwerde gegen die Verfügung vom 17. September 2013 des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen.
|
In Erwägung, | |
dass die Regionale Staatsanwaltschaft Oberland gegen X.________ und Y.________ eine Strafuntersuchung u.a. wegen Betrugs führt;
| |
dass die beiden im Rahmen dieser Untersuchung gegen eine am 6. August 2013 ergangene Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland eine Beschwerde beim Obergericht des Kantons Bern anhängig gemacht haben;
| |
dass die Präsidentin der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts mit Verfügung vom 17. September 2013 verfahrensleitende Anordnungen getroffen hat;
| |
dass die Beschuldigten hiergegen mit Eingabe vom 30. September 2013 Beschwerde ans Bundesgericht führen;
| |
dass das Bundesgericht davon abgesehen hat, Stellungnahmen zur Beschwerde einzuholen;
| |
dass die Beschwerdeführer die obergerichtliche Verfügung bzw. das dieser zugrunde liegende Verfahren ganz allgemein kritisieren, dabei jedoch nicht darlegen, inwiefern sie rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll;
| |
dass die Beschwerde daher den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 sowie Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen ) nicht zu genügen vermag;
| |
dass somit bereits aus diesem Grund auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, weshalb es sich erübrigt, auch noch die weiteren Eintretensvoraussetzungen - namentlich diejenigen nach Art. 93 BGG - zu erörtern;
| |
dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann;
| |
dass bei den gegebenen Verhältnissen vorliegend keine Kosten zu erheben sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);
|
wird erkannt: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
| |
2. Es werden keine Kosten erhoben.
| |
3. Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern sowie der Staatsanwaltschaft, der Generalstaatsanwaltschaft und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
| |
Lausanne, 8. Oktober 2013
| |
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
| |
des Schweizerischen Bundesgerichts
| |
Der Präsident: Fonjallaz
| |
Der Gerichtsschreiber: Bopp
| |
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR). |